Vertragsbedingungen
der delta Planung GmbH (delta Planung). Diese Vertragsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages sowie etwaiger Ergänzungs- und Folgevereinbarungen. Der Auftraggeber verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufs- und Geschäftsbedingungen. Die »Allgemeinen Bestimmungen« (Teil l der Vertragsbedingungen) gelten für alle Produkte und Leistungen, die »Besonderen Bestimmungen« (Teil II und III der Vertragsbedingungen) gelten für die jeweils in der Spalte »Typ« gekennzeichneten Produkte und Leistungen. Hierbei bedeuten in der Spalte »Service-Typ«:
| FS = Full Service | MS = Mailing Service |
| DS = Depot Service | SP = Software-Pflege |
| UV = Support Service | D = Sonstige Dienstleistungen |
I Allgemeine Bestimmungen
1 Vertragsschluss
Ein .gültiger Vertrag kommt erst mit Gegenzeichnung der umseitigen Urkunde durch delta Planung zustande. Zusatz- und Änderungsvereinbarungen bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung durch delta Planung. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden. Der Vertragsinhalt ergibt sich ausschließlich aus den umseitig und auf der Folgeseite aufgeführten Leistungsbeschreibungen sowie diesen Vertragsbedingungen. Prospekte, Dokumentationen, Organisationspläne, Ausschreibungsunterlagen oder den Vertrag vorbereitende Dokumente bestimmen den Leistungsumfang nur, soweit sie ausdrücklich einbezogen sind.
2 Lieferungen und Leistungen
2.1 Liefertermine sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich.
2.2 delta Planung ist zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt.
2.3 delta Planung ist berechtigt, mit der Durchführung der Leistungen ganz oder teilweise Dritte zu beauftragen.
2.4 Änderungen im Leistungsumfang erfordern eine schriftliche Vereinbarung über Kosten und Liefertermin.
3 Leistungsverzögerung
3.1 Leistungsverzögerung bei delta Planung
3.1.1 Wird delta Planung an der rechtzeitigen vertragsgemäßen Lieferung der Produkte oder der rechtzeitigen vertragsgemäßen Leistungserbringung durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, höhere Gewalt oder Lieferstörungen beim Hersteller, Lieferanten oder Subunternehmer behindert, so verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsrist angemessen.
3.1.2 Wird delta Planung die Vertragserfüllung aus den in Ziffer 3.1.1. genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird delta Planung von ihrer Lieferpflicht und der Kunde von seiner Zahlungsverpflichtung frei. Von der Behinderung und der Unmöglichkeit wird delta Planung den Kunden umgehend verständigen.
3.1.3 Der Kunde kann dann vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag kündigen, wenn delta Planung sich in Verzug befindet und der Kunde delta Planung schriftlich und unter Androhung des Rücktritts bzw. der Kündigung eine angemessene Nachfrist setzt. Für Rücktritt und Kündigung ist die Schriftform erforderlich. Sie können erst erklärt werden, wenn delta Planung nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt hat. Befindet sich delta Planung mit der Lieferung eines Teils der Produkte in Verzug und kann der Kunde die anderen Produkte davon unabhängig nutzen, ist der Kunde lediglich zu einem entsprechenden teilweisen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3.2 Verzug des Kunden
Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist delta Planung berechtigt, Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
4 Zurückbehaltung und Aufrechnung
4.1 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht. Er ist zu einer Aufrechnung gegen Ansprüche von delta Planung nur berechtigt, wenn delta Planung die Forderung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgesetzt worden ist.
4.2 Ist der Kunde mit der Bezahlung einer Lieferung oder Leistung aus der Geschäftsverbindung in Verzug, ist delta Planung berechtigt, Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
5 Eigentumsvorbehalt
5.1 Die Produkte bleiben Eigentum von delta Planung bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.
5.2 Der Kunde darf Produkte nur mit schriftlicher Zustimmung von delta Planung veräußern, vermieten, verpachten oder sonst darüber verfügen, solange die Produkte Eigentum von delta Planung sind. Insbesondere ist der Kunde in diesem Fall nicht zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung der Produkte berechtigt.
5.3 Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe der delta Planung Forderung um mehr als 20 %, wird delta Planung insoweit die Sicherung nach ihrer Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben.
5.4 Der Kunde hat delta Planung den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware sofort schriftlich mitzuteilen und delta Planung in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. Die Kosten hierfür sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Verwendungen trägt der Kunde.
6 Zahlung und Vergütung
6.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.
6.2 Die Preise verstehen sich ab delta Planung Lager. Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung werden gesondert in Rechnung gestellt.
6.3 Die Preise enthalten nicht eventuelle an die »Telekom« oder andere Stellen zu zahlende Gebühren.
6.4 Der Kaufpreis wird - ohne Abzug - jeweils 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Lieferung, Rest 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig.
6.5 Teillieferungen sind vom Kunden zu bezahlen, soweit diese vom Kunden bereits vor vollständiger Lieferung selbständig genutzt werden können.
6.6 Nicht im Vertrag enthaltene Zusatzleistungen und Leistungen, für die im Vertrag keine Vergütung ausgewiesen ist, werden von delta Planung zu der am Tag der Bestellung jeweils gültigen Preisliste berechnet.
6.7 Laufend zu entrichtende Entgelte werden ab Betriebsbereitschaft der Produkte, bzw. deren Übergabe für den Rest des lautenden Kalenderjahres und danach vierteljährlich im Voraus fällig.
7 Mitwirkung des Kunden
7.1 Eine rechtzeitige und vertragsgemäße Leistung von delta Planung ist nur dann möglich, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten rechtzeitig nachkommt.
Neben der eventuell erforderlichen Vorlage des Pflichtenheftes und der Organisationsabnahme wird der Kunde delta Planung unverzüglich mit allen Informationen versorgen, die zur vertragsgemäßen Leistungserbringung durch delta Planung erforderlich sind. lnsbesondere wird der Kunde:
- rechtzeitig einen für die Erteilung verbindlicher Auskünfte verantwortlichen Gesprächspartner benennen
- fachkundiges Personal zur Verfügung stellen, das in der Lage ist, die Programme einzusetzen und das
aufgrund seiner Aufgaben erstellte Mengengerüst abzuzeichnen
- Testdaten liefern, die kompatibel zu von delta Planung eingesetzten Systemen sind und die geeignet sind, eine zügige Programmabnahme zu ermöglichen
- falls erforderlich, sein Datenverarbeitungssystem für Testzwecke zur Verfügung stellen.
7.2 Ein etwaiger Mehraufwand, der delta Planung dadurch entsteht, dass der Kunde Angaben nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig macht, geht zu Lasten des Kunden.
7.3 Befindet sich der Kunde mit Mitwirkungspflichten in Verzug, so kann delta Planung ihm schriftlich und unter Androhung der Kündigung eine angemessene Nachfrist setzen. Bei fruchtlosem Fristablauf kann dem Kunden gekündigt werden. Die bis dahin von delta Planung erbrachten Leistungen sind zu vergüten.
8 Abnahme
Alle Leistungen von delta Planung. gelten, wenn sie vom Kunden nicht ausdrücklich abgenommen werden, spätestens vier Wochen nach Erbringung der Leistung als angenommen, es sei denn, dass zuvor ein erheblicher Mangel nachgewiesen wird. Dem Kunden verbleibt das Recht, bis dahin unentdeckte Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend zu machen.
9 Gewährleistung
9.1 Der Kunde kann Minder- und Fehlleistungen sowie sofort erkennbare Mängel nur innerhalb 8 Tagen nach Erbringung der Leistung beanstanden. Sämtliche Beanstandungen haben schriftlich zu erfolgen. Die Gewährleistungspflicht beträgt zwölf Monate.
9.2 Bei berechtigter Beanstandung behebt delta Planung die Mängel nach ihrer Wahl durch kostenlose Instandsetzung oder durch Ersatzlieferung. delta Planung behält sich vor, bis zur endgültigen Behebung eine Zwischenlösung zur Umgehung der Mängel bereitzustellen. Bei Fehlschlagen der Instandsetzung oder Ersatzlieferung, oder, falls die Zwischenlösung keine im Wesentlichen vertragsgemäße Nutzung der Produkte ermöglicht, kann der Kunde delta Planung eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann er nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
9.3 Die Gewährleistungspflicht entfällt, soweit Mängel nicht reproduzierbar sind oder darauf beruhen, dass der Anwender oder von delta Planung nicht beauftragte Dritte Änderungen vorgenommen haben.
IV lnstandhaltung und Softwarepflege
Ist Instandhaltung und/oder Softwarepflege vereinbart, gelten ergänzend die jeweiligen gekennzeichneten Service- und/oder die beigefügten Pflegebedingungen.
11 Schutzrechte
delta Planung übernimmt die Haftung, dass die Produkte als solche in der Bundesrepublik Deutschland frei von Schutzrechten Dritter sind. Falls Dritte aus Schutzrechten berechtigte Ansprüche geltend machen sollten, wird delta Planung nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder für den Kunden eine Lizenz erwirken, das betreffende Produkt kostenlos entsprechend ändern, es durch ein schutzrechtfreies ersetzen oder - wenn diese Maßnahmen nicht oder nur mit unzumutbaren wirtschaftlichen Aufwand durchführbar sind - es ohne weitere Kosten für den Kunden zurücknehmen.
delta Planung übernimmt keine Haftung dafür, dass die Anwendung der verkauften Produkte nicht in Schutzrechte Dritter eingreift.
12 Haftung von delta Planung
Über diese in diesen Bedingungen ausdrücklich geregelten Ersatzansprüche hinaus haftet delta Planung - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur, soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder einer für die Erreichung des gesamten Vertragszwecks entscheidenden Verpflichtung zwingend gehaftet wird. Dies gilt auch für eventuelle Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, fehlerhafter Beratung oder Einweisung, oder wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Die Haftung für den Verlust eventuell verlorener Daten ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn der Kunde nicht entsprechend den Hinweisen von delta Planung bzw. im üblichen Umfang Datensicherung betrieben hat.
13 Datenschutz
Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Kunden werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei delta Planung oder den mit ihr verbundenen Unternehmen verarbeitet.
14 Exportklausel
Die Ausfuhr von Waren ist genehmigungspflichtig und unterliegt dem Deutschen Außenhandelsrecht sowie den »US Export Regulations« des »US-Department of Commerce, Washington DC«.
15 Unwirksamkeit einer Bestimmung ,
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
16 Gerichtstand
Gerichtstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist Münster, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. delta Planung ist jedoch berechtigt, das für den Kunden ortszuständige Gericht zu wählen.
II Besondere Bestimmungen für EDV-Hardware und Kommunikationsanlagen
1 Aufstellung, Übergabe, Leistungsumfang
Bei Hardware und Kommunikationsanlagen übernimmt delta Planung den Antransport und den Anschluss der Produkte in den Räumen des Kunden sowie die betriebsfertige Einrichtung der Produkte. Die Kosten für die Installation trägt der Kunde.
Der Kunde wird entsprechend den Vorschriften des Herstellers bzw. Lieferanten Leerrohre, Leitungsnetze sowie die zur Aufstellung der Produkte vorgesehenen Räume rechtzeitig auf seine Kosten herrichten.
2 Gefahrenübergang
2.1 Die Gefahr für Hardware und Kommunikationsanlagen geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder das Lager von delta Planung verlässt. Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über.
2.2 Alle delta Planung Sendungen sind auf Kosten des Kunden gegen Transportschäden versichert. Wünscht der Kunde keine Transportversicherung, so hat er dieses delta Planung rechtzeitig vor dem Versand der Ware schriftlich mitzuteilen.
2.3 Transportschäden an der gelieferten Ware fallen nicht unter die Gewährleistungspflicht. Solche Schäden sind unverzüglich dem Frachtführer zu melden und delta Planung. mit dessen Bescheinigung mitzuteilen. Wird die Bescheinigung des Frachtführers nicht innerhalb 8 Tagen beschafft, sind Ersatzansprüche seitens des Kunden ausgeschlossen. Bei Versand im eigenen Transportmittel von delta Planung ist unverzüglich entsprechende Mitteilung zu machen.
Bei berechtigter Beanstandung gelten alle Verpackungs-, Transport-, Reise- und Versicherungskosten im Zusammenhang mit der Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen zu Lasten delta Planung.
III Besondere Bestimmungen für Software
1 Leistungsumfang
delta Planung liefert Software in maschinenlesbarer Form auf Datenträgern mit verbaler Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung. So genannte Quellencodes werden nicht ausgeliefert. Kosten für Datenträger werden gesondert in Rechnung gestellt.
2 Nutzungsrechte für Anwendersoftware (Standard-Software und Individual-Software)
2.1 delta Planung räumt dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschließliche Recht ein, die ihm überlassene Software auf der im Vertrag bezeichneten Hardware zu nutzen.
2.2 Der Kunde wird die Software Dritten weder ganz noch teilweise zugänglich machen. Die Anfertigung von Kopien ist nur zu eigenen Archiv- und Datensicherungszwecken zulässig. Etwaige Kopien wird der Kunde mit der Kennummer, den Eigentums-, den Copyright- und anderen Vermerken, mit denen die Software versehen ist, kennzeichnen.
2.3 Eine weitergehende Verwendung, z. B. die Mehrfachnutzung, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung von delta Planung.
3 Nutzungsrecht für Systemsoftware
3.1 Bei Systemsoftware räumt delta Planung dem Kunden das Recht zur Nutzung der Produkte auf der Vertragsanlage auf unbestimmte Zeit ein. Der Kunde kann das Nutzungsverhältnis mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Monats kündigen.
3.2 Das Recht zur Nutzung von Systemsoftware kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beiderseits fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist für delta Planung besonders dann gegeben, wenn
- der Kunde eine aufgrund der Einführung einer neuen Programmversion erforderliche Anpassung der Hardware
- Konfiguration nicht vornimmt,
- der Kunde gegen Bedingungen dieses Vertrages verstößt und er sein vertragswidriges Verhalten fortsetzt, bzw. den vertragswidrigen Zustand aufrechterhält, obwohl delta Planung in abgemahnt hat,
- die Vermögensverhältnisse des Kunden sich wesentlich verschlechtern, insbesondere ein Insolvenzverfahren eingeleitet ist oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn erfolgen,
- der Kunde sich mit der Entrichtung der Vergütung für mehr als zwei Monate im Rückstand befindet,
- der Anwender seinen Wohn-/Geschäftssitz ins Ausland verlegt.
3.3 Bei Beendigung des Nutzungsrechts hat der Kunde delta Planung die Gelegenheit einzuräumen, alle Produkte sowie sämtliche Kopien davon außer Funktion zu setzen.
Benutzt der Kunde ein Produkt nach Wegfall der Berechtigung weiter oder auf einer anderen als der Vertragsanlage, so schuldet er vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für jeden angefangenen Monat einen Betrag in Höhe der monatlichen Vergütung.
4 Vergütung für Systemsoftware
4.1 Die Vergütung für Systemsoftware wird erstmals am 1. des Monats fällig, der auf die Installation folgt, danach wird sie jeweils am 1. eines Monats fällig. Die delta Planung kann andere mit dem Inkasso beauftragen.
4.2 Ändern sich während der Laufzeit des Vertrages die die Vergütungen beeinflussenden Kostenfaktoren oder werden im Zusammenhang mit dem Vertrag zu zahlende Steuern und/oder Abgaben - gleich welcher Art - geändert, aufgehoben oder neu eingeführt, so können die Vergütungen den veränderten Verhältnissen angepasst werden. Die neue monatliche Vergütung bei Systemsoftware und den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens teilt delta Planung dem Kunden schriftlich unter Angabe der Gründe für die Änderung mit.
5 Gefahrenübergang
Softwareprodukte, die während des Versandes zum Kunden verloren gehen oder beschädigt werden, ersetzt delta Planung kostenlos. Tritt der Verlust oder die Beschädigung nach Übergabe ein, leistet delta Planung Ersatz gegen Kostenerstattung. Der Kunde wird eine Kopie der jeweils neuesten Programmversion gegen Beschädigung oder Verlust gesichert aufbewahren.
6 Gewährleistung
6.1 Bei Software stehen dem Kunden Gewährleistungsansprüche bei Mängeln zu, die nicht lediglich unwesentliche Abweichungen von der Organisations- bzw. Leistungsbeschreibung darstellen.
6.2 Der Kunde macht delta Planung zur Mängelbeseitigung alle von ihm auf der Vertragsanlage benutzten, auch von Dritten stammenden Programme nebst Unterlagen zugänglich. delta Planung kann über die vorgenannten Leistungen hinausgehenden sowie wegen Programmänderungen notwendig werdenden Arbeiten gesondert in Rechnung stellen.
6.3 delta Planung ist berechtigt, die Produkte durch weiterentwickelte Programmversionen zu ersetzen, es sei denn, dass die Übernahme für den Kunden unzumutbar ist, z. B. weil die Installation eine erhebliche Veränderung der Hardware oder Anwendersoftware erforderlich machen würde.
6.4 Für Systemsoftware übernimmt delta Planung die Gewährleistung für die Dauer des Nutzungsrechts.
7. Nebenpflichten des Kunden
7.1 Der Kunde ist verpflichtet, geeignetes Personal entsprechend den Empfehlungen von delta Planung in die Programme einzuweisen und in deren Handhabung schulen zu lassen.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, entsprechend den Empfehlungen von delta Planung regelmäßig Datensicherung zu betreiben.
IV Besondere Bestimmungen für die Erstellung von Individualsoftware
1 Leistungsumfang
Die Entwicklung von Individualsoftware umfasst:
- Problemanalyse
- Organisation/Systemplanung
- Programmierung
- Programmtest
- Dokumentation
- Einweisung in die Verwendung der Programme.
Die Problemanalyse besteht in der Erarbeitung eines Vorschlages aufgrund des Pflichtenheftes, wie die vom Kunden bezeichneten Aufgaben gelöst werden können (Grobkonzept).
Organisation bedeutet die Festlegung der Arbeitsabläufe in verbaler und/oder graphischer Form gemäß den im Grobkonzept gestellten Anforderungen. Die daraus folgende Organisationsbeschreibung (Feinkonzept) ist vom Kunden als verbindlich zu unterzeichnen (Organisationsabnahme) und dient als alleinige Grundlage für die Programmierung. Erforderlichenfalls wird dabei die endgültige System-Konfiguration bestimmt.
Die Programmierung übersetzt die in der Organisationsbeschreibung festgelegten Arbeitsabläufe in die Systemsprache. Der abschließende Programmtest erfolgt im Anschluss an die Programmierung.
2 Rechnungsstellung
Bei Individualsoftware erfolgt die Berechnung zu 30 % des vereinbarten Preises bei Auftragserteilung, zu 30 % bei Organisationsabnahme und zu 40 % bei Programmlieferung.
3. Softwareänderungen
Für Änderungen und/oder Erweiterungen von Individualsoftware sowie für Adaptionen von Standardsoftware gelten die unter Ziffer 1 und 2 genannten Bestimmungen entsprechend.